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Allgemeine Geschäftsbedingungen der felix GmbH

Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und felix GmbH ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

2. Der von felix GmbH entsandte Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.

3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann felix GmbH entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen von felix GmbH oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen von felix GmbH oder im Falle der von felix GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung. Soweit felix GmbH jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schaden-ersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von felix GmbH liegen, wird felix GmbH für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.

4. felix GmbH und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

5. Der entsandte Arbeitnehmer ist von felix GmbH auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

6. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Fristablauf 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG) erforderlich machen, kann felix GmbH die weitere Erledigung eines Auftrags einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei felix GmbH die spezifischen Verhältnisse des Kundenbetriebs und die Wünsche des Kunden berücksichtigt.

7. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeit-nehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

8. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von felix GmbH. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Auftraggeber felix GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß SGB VII, § 193 ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

9. Gemäß §28a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

10. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt felix GmbH kein Personal zur Verfügung.

Preise und Zahlung

11. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die felix GmbH nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

12. Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch felix GmbH. Er ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen.

13. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Im Hinblick darauf, dass felix GmbH Löhne und Sozialleistungen an seine Mitarbeiter auch wöchentlich auszahlt, sind die Rechnungen sofort netto Kasse ohne Abzug zu begleichen, sofern keine zusätzlichen Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom entsandten Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen.

Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung

14. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

a) Arbeitsstunden Montag – Freitag für die 1. + 2. Überstunde täglich 25 % ab der 3. Überstunde täglich 50 %

b) Arbeitsstunden an Samstagen für die 1. + 2. Überstunde 25% ab der 3. Überstunde 50%

c) Arbeitsstunden an Sonntagen 100%

d) Arbeitsstunden an Feiertagen 150%

e) Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 25%

f) Schichtzulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet.

15. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.

Gewährleistung und Haftung

16. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet felix GmbH nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt felix GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von felix GmbH für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

17. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert felix GmbH zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber felix GmbH von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

18. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines von felix GmbH entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er felix GmbH innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird felix GmbH ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann jedoch nicht berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber innerhalb der ersten fünf Tage das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.

19. Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.Übernahme von entsandten Arbeitnehmern

20. felix GmbH ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Sperrfrist von 6 Monaten nach der Überlassung, kein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Arbeitnehmer einzugehen. Der Auftraggeber kann mit an ihn überlassenen Arbeitnehmern für einen Zeitraum nach der Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag nach folgender Maßgabe abschließen und Arbeitnehmer so übernehmen: Die Übernahme des Arbeitnehmers kann in direktem Anschluss an den Überlassungszeitraum und unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen erfolgen. Im Falle der Übernahme erhält felix GmbH vom Auftraggeber eine Vermittlungsprovision ab 16% des jährlichen Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen), das der Auftraggeber dem übernommenen Arbeitnehmer zahlt. Diese Provision verringert sich um 1/12 je Monat der vorausgegangenen Überlassung.Der Auftraggeber ist verpflichtet, felix GmbH den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages in Kopie zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.Gerichtsstand

21. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand -auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess– Amtsgericht Laufen. felix GmbH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, erteilt durch das Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg, nach Art. 1 § 2 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)